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IV.
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Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
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1. |
Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung |
120 Std. |
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2. |
Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung |
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3. |
Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung |
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V.
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Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
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1. |
Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege |
500 Std. |
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2. |
Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. |
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3. |
Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege |
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VI.
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Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
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1. |
Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - –
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen - –
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
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80 Std. |
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2. |
Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. |
80 Std. |
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Summe letztes Ausbildungsdrittel
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780 Std. |