print

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 1614)


Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I. Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung    400 Std.
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1. Stationäre Akutpflege   400 Std.
2. Stationäre Langzeitpflege   400 Std.
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege   400 Std.
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung    120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel 1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung   120 Std.
2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
  500 Std.
2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
   80 Std.
2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.    80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel   780 Std.
Gesamtsumme 2 500 Std.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25